Satzung

Rebellenfanfaren Bochum e.V.

S a t z u n g

§ 1

Name und Sitz

1. Der am 20.05.2020 gegründete Verein führt den Namen “Rebellenfanfaren Bochum”

2. Er soll beim Amtsgericht Bochum im Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung trägt er in seinem Namen den Zusatz „e. V.“

3. Der Verein hat seinen Sitz in Bochum.

4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 5 der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung der Fanfarenmusik.
  3. Der Satzungszweck wird vor allem durch folgende Tätigkeiten verwirklicht: Proben und Übungsabende, Auftritte und Fortbildung in der Fanfarenmusik.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

Der Verein hat folgende Mitglieder:

– Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (Erwachsene)

– Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendliche)

– Mitglieder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Kinder)

– passive Mitglieder

– Ehrenmitglieder

  1. Nur natürliche Personen können Vereinsmitglieder werden.
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Mitgliedschaftsantrag zu stellen. Der unterzeichnende gesetzliche Vertreter verpflichtet sich, Beiträge und Umlagen für den Minderjährigen zu leisten.
  4. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres zulässig.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes oder mit Erlöschen der Mitgliedschaft.
  6. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer 2/3-Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  8. Die Mitgliedschaft aller Mitglieder endet bei Auflösung des Vereins.

§ 4

Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Kautionen

  1. Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten.
  2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Ehrenmitglieder, die mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, können vom Beitrag freigestellt werden.
  4. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  5. Für Ausrüstungsgegenstände, die den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden, kann eine Kaution verlangt werden. Hinterlegte Kautionen werden zurückgezahlt, wenn die Gegenstände in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden.
  6. Umlagen und Kautionen werden vom Vorstand festgesetzt.
  7. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  8. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Gebühren, Beiträge oder Umlagen ganz

oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

– Die Mitglieder haben Stimmrecht bei Versammlungen. Jugendliche Mitglieder haben Stimmrecht, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.

– Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr Mitglied des Vereins sind, können zu allen Ämtern im Verein gewählt werden. Mehrere Ämter sind zulässig. Vorstandsämter erfordern eine aktive Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr.

– Ausnahmen sind mit Genehmigung der Mitgliederversammlung möglich.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

– die Satzung, Ordnungen und Verordnungen des Vereins zu befolgen

– nach besten Kräften den Verein, den Vorstand und die im Vereinsinteresse

liegenden Ziele zu unterstützen und den Verein bestmöglich zu repräsentieren

– die zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände und Instrumente pfleglich zu behandeln.

§ 6

Vereinsdisziplinarrecht

1. Das Vereinsdisziplinarrecht wird vom Vorstand ausgeübt.

2. Folgende Disziplinarstrafen können verhängt werden:

– Ermahnung

– Verweis

– Ausschluss aus dem Verein

3. Die Disziplinarstrafen können verhängt werden, wenn das Mitglied

– schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt

– das Ansehen des Vereins schädigt

– die Kameradschaft gefährdet,

– vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vereinssatzung, die Ordnung des Vereins

oder bindende Beschlüsse der Organe des Vereins verstößt,

– trotz schriftlicher Mahnung und Androhung des Ausschlusses mit der Zahlung

der Beiträge oder der Erfüllung von Umlagen länger als sechs Monate in Verzug ist.

4. Disziplinarstrafen werden vom Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.

5. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer 2/3-Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 7

Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe:

a) die Mitgliederversammlung

b) den Vorstand

c) den Beirat

§ 8

Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Kalendervierteljahr (Jahreshauptversammlung) statt.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies nach Auffassung des Vorstandes oder des Vorsitzenden erfordert oder wenn mindestens 1/6 der Mitglieder mit schriftlicher Begründung die Einberufung verlangen.

3. Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand vornehmlich per E-Mail, in besonderen Fällen auch per Post unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

4. Die Einladungsfrist zu jeder Versammlung beträgt 2 Wochen.

5. Der Leiter der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser nicht anwesend, so wählen die Mitglieder mit offener Abstimmung einen anderen Versammlungsleiter auf Vorschlag des Vorstandes. Gleiches gilt für die Abwesenheit des Protokollschreibers.

6. Abstimmungen, auch Personenwahlen, werden offen durchgeführt, wenn nicht beantragt wird, diese geheim durchzuführen.

7. Beschlüsse können nur über die Tagesordnungspunkte gefasst werden, die in der Einladung enthalten sind.

8. Mitgliederversammlungen, die ordnungsgemäß einberufen wurden, sind unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig.

9. Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gültig. Stimmenthaltungen bleiben bei der Feststellung des Ergebnisses außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 1/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 erforderlich.

10. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

11. Bei Wahlen kann nur jemand gewählt werden, der anwesend ist oder dem Vorstand schriftlich erklärt hat, dass er die Wahl annimmt, wenn er gewählt wird.

12. Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist in einem Protokoll aufzunehmen, was vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Gegen das Protokoll kann beim Vorstand innerhalb von sechs Wochen nach Zugang Widerspruch mit Begründung erhoben werden, wenn ein Mitglied der Ansicht ist, dass das Protokoll den Ablauf der Versammlung und die Wiedergabe der Beschlüsse nicht korrekt enthält. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand innerhalb weiterer sechs Wochen, gegebenenfalls ist das Protokoll zu berichtigen oder zu ergänzen.

13. Die Namen der Versammlungsteilnehmer sind in einer Anwesenheitsliste festzuhalten.

14. Anträge an die Versammlung können von jedem Mitglied gestellt werden und müssen 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingehen.

15. Nichtmitglieder werden nicht zur Versammlung zugelassen.

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins von besonderer Bedeutung, insbesondere über:

– seine Satzung und Ordnungen sowie deren Änderungen

– die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

– die Entlastung des Vorstandes, nachdem der Vorstand die Jahresberichte und

die Kassenprüfer den Prüfungsbericht abgegeben haben

– die Auflösung des Vereins.

§ 10

Vorstand gemäß § 26 BGB

Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende & musikalische Leiter, der stellvertretende Vorsitzende & Geschäftsführer und der Kassenwart.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 11

Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

– dem Vorsitzenden & musikalischen Leiter

– dem stellvertretenden Vorsitzenden & Geschäftsführer

– dem Kassenwart

§ 12

erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand des Vereins umfasst neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes:

– den Ausrüstungs- und Instrumentenwart

– den Beirat

– den Jugendvertreter

– den musikalischen Jugendleiter

– den Trommlervertreter

– den Bläservertreter

§ 13

Versammlungen des Vorstandes

– Der Vorstand ist vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter mit einer Frist von einer Woche unter Beifügung der Tagesordnung

einzuladen.

– Er ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde.

– Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Stimmenthaltungen werden bei Feststellung des Ergebnisses nicht mitgerechnet.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

– Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Leiter der

Sitzungen und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.

– Der Protokollführer wird zu Beginn der Versammlung vom Leiter bestimmt.

– Das Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern innerhalb von sechs Wochen zu übermitteln. Bei der nächsten Vorstandssitzung ist über die Genehmigung oder Berichtigung abzustimmen.

§ 14

Ersatzwahlen durch den Vorstand in Ausnahmefällen

(1) Wenn auf der Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied nicht gewählt werden kann, so ist der gewählte Vorstand ermächtigt, innerhalb von zwei Monaten durch eine Ersatzwahl die noch nicht bestimmten Vorstandsmitglieder zu bestimmen.

Vor der Wahl muss der Vorstand feststellen, ob das betreffende Mitglied bei einer Wahl das Amt annimmt.

(2) Wenn im Laufe der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus irgendwelchen Gründen ausscheidet, so ist der Vorstand verpflichtet und berechtigt, eine Ersatzwahl (Abs. 1) für das ausscheidende Vorstandsmitglied durchzuführen.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, ein Vorstandsmitglied abzuwählen, wenn er dem Mitglied schriftlich nahe gelegt hat, sein Amt niederzulegen. Diese Aufforderung muss von 3/4 aller Vorstandsmitglieder persönlich unterschrieben sein. In diesem Schreiben sind dem Vorstandsmitglied, das zurücktreten soll, die Gründe kurz zu bezeichnen.

§ 15

Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Das Amt des Vorstandsmitgliedes endet jedoch erst, wenn das nächste gewählt und dieses Amt angenommen wurde.

(2) Für die Durchführung der Wahl gelten § 8, Abs. 9, 10 und 11 entsprechend.

§ 16

Zuständigkeiten des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung

einer Tagesordnung,

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(2) Im Übrigen ist der Vorstand verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter.

§ 17

Der Beirat

Der Beirat besteht aus einem volljährigen, erfahrenen Mitglied des Vereins. Er hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und so die Führungsentscheidungen auf eine breitere Basis zu stellen. Er wird vom geschäftsführenden Vorstand für die Dauer von vier Jahren gewählt.

Das Beiratsmitglied soll bei Pattsituationen im Interesse des Vereins Mehrheiten schaffen, Konflikte lösen und eine Kontrollfunktion dort ausüben, wo vitale Interessen des Vereins berührt werden.

§ 18

Der Jugendvertreter

Der Jugendvertreter ist ein Mitglied des Vereins bis zum Alter von 25 Jahren. Er hat die Aufgabe, die jugendlichen Mitglieder zu betreuen und Ihre Belange im Vorstand zu vertreten. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren oder bis zum Erreichen des maximalen Alters gewählt.

§ 19

Der musikalische Leiter und der musikalische Jugendleiter

Die musikalischen Leiter bestehen aus zwei erfahrenen Musikern des Vereins. Sie haben die Aufgabe, die musikalischen Belange im Verein zu regeln. Der Vorsitzende des Vereins bekleidet automatisch auch den Posten des musikalischen Leiters. Der musikalische Jugendleiter wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

§ 20

Der Ausrüstungs- & Instrumentenwart, der Trommlervertreter und der Bläservertreter

Der Ausrüstungs- und Instrumentenwart besteht aus einem versierten Mitglied des Vereins. Er hat die Aufgabe, die vereinseigenen Ausrüstungsgegenstände und Instrumente zu warten. Er ist für die Verteilung und Rücknahme der Gegenstände zuständig und führt eine Inventur-Liste.

Die Vertreter der musikalischen Gruppen des Vereins (Trommler und Bläser) bestehen aus jeweils einem Musiker des Vereins. Sie vertreten die Belange der Gruppen gegenüber des Vorstandes. Der Ausrüstungs- und Instrumentenwart, sowie der Trommler- und der Bläservertreter werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

§ 20

Die Kassenprüfer

Auf der Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und das Vereinskonto beliebig oft zu prüfen, müssen dieses aber einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, um dort Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer bleiben vier Jahre im Amt.

§ 21

Anerkennung der Satzung und der Ordnungen

Die Mitgliedschaft im Verein, gleich welcher Art, gilt als Anerkennung der Satzung und der Ordnungen des Vereins.

Alle Mitglieder und alle Organe des Vereins sind verpflichtet, sich über deren Inhalt zu informieren. Die Unkenntnis wird zur Verteidigung nicht anerkannt.

§ 22

Einwilligung zur Verwendung von Fotos, Videos & Digitalmedien von Mitgliedern des Vereins

Der Verein beabsichtigt Personenabbildungen (Foto, Video und Digitalmedien)

  • im Internet (Homepage etc.)
  • in sozialen Medien (Facebook, Instagram etc.)
  • bei Veranstaltungen
  • für Presseberichte

zu veröffentlichen.

Für diese Veröffentlichungen wird den Personen kein Honorar gezahlt.

Datenschutzrechtlicher Hinweis:

Durch die beabsichtigte Veröffentlichung im Internet können die Abbildungen und /oder Namen sowie sonstige veröffentlichte personenbezogenen Daten weltweit abgerufen und gespeichert werden. Entsprechende Informationen können damit auch über sogenannte Suchmaschinen aufgefunden werden. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass andere Personen diese Daten nutzen.

Das Recht am eigenen Bild beruht auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 und Art. 2 GG) und ist im Kunsturhebergesetz (KUG), insbesondere in den §§ 22-24 verankert. Es handelt sich dabei um ein Persönlichkeitsrecht zum Schutz vor ungewollter Verbreitung oder öffentlicher Darstellung von Bildnissen. Der Begriff „Verbreitung“ ist sehr weit gefasst und kann auch die Weitergabe im privaten Bereich betreffen.

Damit muss das „Recht am eigenen Bild“ im Spannungsfeld der Grundrechte

• allgemeines Persönlichkeitsrecht, spezialgesetzlich geregelt in § 22 KUG und

• Recht der Presse und des einzelnen auf freie Information ( Art. 1 Abs. 1GG) gesehen

werden.

Personen bei Veranstaltungen

Nehmen Personen bei Veranstaltungen (Versammlungen, Auftritte oder ähnliche Vorgänge) teil, so dürfen nach §23(1) KUG Abbildungen ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Die Abbildung muss jedoch die Person als Teilnehmer der betreffenden Veranstaltung erfassen.

Bedeutung für den Verein:

  • Gruppenfotos:
    Gruppenfotos stellen ein bewusstes Posieren vor der Kamera dar, sodass im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass damit auch der Veröffentlichung zugestimmt wird.
  • Auftritte/Wettkämpfe:
    Werden Auftritte/Wettkämpfe oder sonstige öffentliche Veranstaltungen durchgeführt, so ist auch hier die Veröffentlichung von Aufnahmen der Akteure zustimmungsfrei. Wichtig ist, dass die Person als Teilnehmer der Veranstaltung abgebildet wird. Eine Porträt- Aufnahme der/des Siegers ist hier im Zusammenhang mit der Berichterstattung über das Ereignis zulässig, da es sich um eine relative Person der Zeitgeschichte handelt.

Mit der Unterzeichnung des Mitgliederantrages willigen die Mitglieder der Verwendung von Fotos, Videos & Digitalmedien durch den Verein ein.

Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist in schriftlicher Form dem Vorstandsvorsitzenden einzureichen.

Soweit die Einwilligung nicht widerrufen wird, gilt sie als zeitlich uneingeschränkt, d.h. auch über das Ende der Zugehörigkeit im Verein hinaus.

Die Einwilligung ist freiwillig. Aus der Verweigerung der Einwilligung oder ihrem Widerruf entstehen keine Nachteile.

§ 24

Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Die Versammlung ist mit einer Frist von einem Monat einzuberufen. Sie darf als einzigen Tagesordnungspunkt nur die Auflösung des Vereins haben. Der Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung des Ergebnisses nicht gewertet.

(2) Bei der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB zugleich Liquidatoren des Vereins.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bochum, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 25

Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 20.05.2020 von der Mitgliederversammlung des Vereins Rebellenfanfaren Bochum beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.